Räum- und Streupflicht für Mieter und Eigentümer

Zum Winter gehört auch der Winterdienst. Aber wer ist bei Eis und Glätte für das Räumen und Streuen der Straßen und Wege zuständig?

Ein Schneeräumfahrzeug vom Winterdienst der Stadt München steht auf einem Fußweg.
© picture alliance/dpa | Sven Hoppe

Die Winterdienstvorgaben inner- und außerorts

Den Winterdienst auf den Straßen übernehmen die Bundesländer, Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden und setzen entsprechende Streu- und Räum-Fahrzeuge ein. Besonders innerorts an gefährlichen Stellen wie Durchgangsstraßen oder Fußgängerwegen muss die Gemeinde auf eine sorgfältige Schneeräumung achten.

Außerorts sieht das schon wieder anders aus. Rad- und Fußwege sowie Wanderwege werden überhaupt nicht gestreut. Straßen werden nur in Ausnahmefällen geräumt und gestreut, wenn sie besonders gefährlich für Autofahrer sind. Achtet hier auf die Schilder, die auf Glatteisgefahr hinweisen.

Die Gemeinden streuen und räumen werktags die besonders gefährlichen Stellen zwischen 6.30 Uhr und 8 Uhr. Nachts ist das vom aktuellen Verkehrsaufkommen abhängig, sonn- und feiertags beginnt die Räum- und Streupflicht erst um 9 Uhr.

Wann muss ich Räumen und Streuen?

Aber auch ihr seid nicht von der Räum- und Streupflicht befreit. Auch als Hauseigentümer oder Mieter seid ihr dazu verpflichtet, an das Grundstück angrenzende Gehwege schnee- und eisfrei zu halten. In der Verordnung der Gemeinde wird genau für Eigentümer festgehalten, wann und wie ihr streuen müsst.

In der Regel muss der Winterdienst werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 bzw. 9 Uhr erledigt werden. Das Gleiche gilt für Mieter, wenn das im Mietvertrag festgelegt wurde. Wenn es aber sehr stark schneit, reicht einmal schippen pro Tag nicht aus. Bei Glatteis muss sofort gestreut werden und alle drei Stunden wiederholt werden. Dabei müssen der Bürgerteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Garagen und Mülltonen gefegt und gestreut werden. Dabei darf der Schnee nur in Ausnahmefällen auf den Straßen- oder Gehwegrand geschaufelt werden. Am besten schafft ihr den Schnee auf euer eigenes Grundstück.

Ein Mitarbeiter des Winterdienstes verteilt Streusalz bei Regen und Schneeglätte auf den Fußweg an einer Straßenkreuzung.
Augen auf bei der Wahl des Streuguts: Grundsätzlich darf Streusalz nicht verwendet werden, weil es der Umwelt schadet.© picture alliance/dpa | Jan Woitas
Augen auf bei der Wahl des Streuguts: Grundsätzlich darf Streusalz nicht verwendet werden, weil es der Umwelt schadet.
© picture alliance/dpa | Jan Woitas

Welches Streugut muss ich verwenden?

Für eine einfache Räumung bieten sich am besten ein Besen und eine Schaufel an, die Mieter vom Vermieter gestellt bekommen. Falls ihr doch mal Streugut einsetzen müsst, achtet auf folgende Punkte: Anders als die Kommunen dürfen Privateigentümer und Mieter grundsätzlich kein Salz streuen. Es ist schädlich für die Umwelt, Fahrzeuge und die Infrastruktur und beeinträchtigt besonders die Straßenbäume. Zudem kann das Streusalz Entzündungen an den Pfoten von Hunden verursachen.

Dafür gibt es aber einige umweltfreundlicheren Streumittel. Dazu gehören zum Beispiel Sand, Kies oder Sägespäne. Sie sind nicht nur salzfrei, sondern lassen sich auch leicht wegfegen, einsammeln und im nächsten Winter sogar wieder verwenden. Von Granulat und Splitt rät der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland aber ab. Bayern wird da ganz innovativ: Als umweltschonende Alternative zum Streusalz nutzen die Straßenmeistereien Gurkenwasser bzw. die umgewandelte Salz-Sole aus der Gurkenproduktion.

Wer haftet, wenn jemand stürzt?

Wenn es glatt wird, ist die Rutschgefahr natürlich enorm hoch. Wenn jemand vor eurem Haus stürzt, weil ihr den Winterdienst nicht richtig verrichtet habt, dann müsst ihr auch für den Schaden aufkommen. Verletzte Passanten können bei Dachlawinen oder Glätte Schadensersatz oder Schmerzensgeld in Anspruch nehmen. Eine Haftpflichtversicherung, die solche Fälle abdeckt, ist deswegen also sehr sinnvoll.

Hoteltechniker Thomas Paul räumt den Schnee in der Zufahrt zum Hotel in der Ortschaft Malente im Kreis Ostholstein.
Bei Schnee und Eis sind auch Eigentümer und Mieter in der Pflicht, die Gehwege vor ihrem Haus zu Räumen und zu Streuen.© picture alliance/dpa | Bodo Marks
Bei Schnee und Eis sind auch Eigentümer und Mieter in der Pflicht, die Gehwege vor ihrem Haus zu Räumen und zu Streuen.
© picture alliance/dpa | Bodo Marks

Was passiert, wenn ich den Winterdienst mal vergesse?

Das Schneeräumen und Streuen solltet ihr während der vorgegebenen Zeiten auch besser nicht vergessen oder bei Abwesenheit für eine Vertretung sorgen - ansonsten kann ein saftiges Bußgeld drohen. Die konkrete Summe ist aber in NRW nicht genau festgelegt, in Hamburg hingegen müssen Anwohner bis zu 50.000 Euro Ordnungsgeld zahlen.

Tipps für Mieter bei Schnee und Eis

  •    Checkt euren Mietvertrag, ob darin ein Winterdienst festgelegt wurde.
  •    Fragt euren Vermieter nach Material wie Streugut und Besen. Streusalz ist grundsätzlich verboten.
  •    Sorgt für Vertretung, wenn ihr im Urlaub oder krank seid.
  •    Bei starkem Schneefall müsst ihr mehrmals täglich Räumen und Streuen.

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