AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Radiowerbung

Die PFD Pressefunk GmbH (nachfolgend "PFD") bietet im eigenen Namen und für Rechnung der Sender ANTENNE DÜSSELDORF, RADIO NEANDERTAL, RADIO WUPPERTAL, WELLE NIEDERRHEIN, RADIO 90,1, NE-WS 89.4, RADIO RSG, ANTENNE NIEDERRHEIN und ANTENNE AC Werbekundenaufträge unter Anwendung folgender Allgemeiner Geschäftsbedingungen an:

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Werbekundenauftrag im Sinne dieser AGB ist der Vertrag zwischen Auftraggeber und der PFD über die Verbreitung von Werbung im Rundfunk und Internet (u.a. auch Webradio, Simulcast, Radio Apps etc.) auf Werbeplattformen der jeweiligen Sender. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, PFD hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2

Werbekundenaufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch die PFD verbindlich, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der Schriftform. Die minimale Spotlänge pro Einzelkunde beträgt 10 Sekunden. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich der Sender vor, Sendeunterlagen - auch einzelne Werbespots - nach einheitlichen Grundsätzen, z.B. wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts, ihrer Form, häufiger Wiederholung oder ihrer technischen Qualität, zurückzuweisen; die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber auf Anfrage mitgeteilt. Hieraus können keine Ansprüche geltend gemacht werden.

3

Die Ausstrahlung von Verbund-/Klickerwerbung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Senders/ der Sender. Der Werbekundenauftrag muss sich jeweils auf ein Produkt/eine Dienstleistung des beauftragenden Unternehmens beschränken.

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Die PFD bestätigt jeweils nur die Sendestunde und nicht den Werbeblock. Unabhängig davon ist der landesweite Werbeblock (ca. XX:52 Uhr, der landesweite Werbeblock findet jeweils stündlich immer um die gleiche Uhrzeit statt; Bsp: 08:52 Uhr, 09:52 Uhr, 10:52 Uhr etc.) nur für landesweite Werbung vorbehalten.

5

Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, jedoch kann eine Gewähr für die Einhaltung oder eine bestimmte Reihenfolge nicht gegeben werden. Kann ein Auftrag aus Gründen des Programms (Naturkatastrophen, Terroranschlägen o.ä.) zum vorgesehenen Sendetermin nicht ausgestrahlt werden oder fällt er infolge technischer Störung oder durch eine Betriebsunterbrechung aus, wird er nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Zur Vorverlegung oder Nachholung bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung; als unerheblich gilt insbesondere eine Verschiebung am gleichen Tag. In den genannten Fällen ist die PFD auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

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Die PFD gewährleistet die technisch einwandfreie Ausstrahlung der in Auftrag gegebenen Werbekundenaufträge. Die vereinbarte Sendezeit bzw. die vereinbarte Platzierung wird soweit möglich und nach Maßgabe von Ziffer 5. eingehalten. Während des Bürgerfunks, der zu unterschiedlichen Zeiten in den Abendstunden ausgestrahlt wird, werden keine Werbespots ausgestrahlt. Im Falle eines Mangels oder des Ausfalls der Ausstrahlung hat der Auftraggeber lediglich Anspruch auf Wiederholung der Ausstrahlung. Die PFD übernimmt darüber hinaus keinerlei Gewähr. Schadenersatzansprüche wegen der Nichtschaltung oder der mangelhaften Schaltung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verspätete Reklamationen werden nicht berücksichtigt. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Audiospots auch im Simulcaststream ausgestrahlt werden. Sofern der Auftraggeber die Ausstrahlung des Spots auch im Simulcaststream wünscht, hat er diese gesondert zu beauftragen.

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Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sendefähigen Unterlagen bis spätestens 3 Werktage vor der Erstausstrahlung dem Sender zur Verfügung zu stellen, Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unvollständig nach, behält die PFD den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, ohne zur Sendung verpflichtet zu sein. Es werden für die Audiospots benötigt: Einschaltplan, CD, MP3- bzw. Wave-Datei (Aussteuerung der Pegel: -9 dBFS (digital) +6 dBu (analog)) per E-Mail (fkw@pressefunk.de), Angaben über Spotlänge, den Kunden, das Produkt sowie GEMA-Angaben: Komponist und Produzent, Musikdauer in Sekunden, ggf. Titel (fehlen diese Angaben, enthält der Spot keine GEMA-pflichtige Musik). Von den Texten muss eine schriftliche Kopie mitgeliefert werden. Für die Audiospots, welche im Webradio oder im Simulcaststream ausgeliefert werden sollen, werden benötigt: MP3 Audioformat, Bitrate mind. 128 kbp/s, Abtastrate 44.1 kHz (CD-Audio), Bittiefe 16 Bit. Der Auftraggeber bestätigt, über sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie über sämtliche weitere Rechte in dem für die Ausstrahlung des Werbespots erforderlichen Umfang zu verfügen. Er übernimmt die Haftung für den Inhalt seiner Werbesendungen und stellt die PFD, die Sender bzw. die Programmanbieter von Ansprüchen Dritter, insbesondere wegen Urheberrechtsund/ oder Wettbewerbsverletzungen frei. Wird dennoch die PFD oder die Sender bzw. der Programmanbieter wegen des Inhaltes von Werbesendungen von Dritten in Anspruch genommen, so haftet der Auftraggeber für jeglichen der PFD oder den Sendern bzw. den Programmanbietern daraus entstandenen Schaden. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben mitzuteilen. Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendebänder verspätet oder falsch gegengezeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Bei fernmündlich oder fernschriftlich übermittelten Texten liegt das Risiko für etwaige Fehler bei der Durchsage beim Auftraggeber. Der Sender ist nicht zur unbegrenzten Archivierung oder Aufbewahrung der Sendeunterlagen verpflichtet. Spätestens 3 Monate nach der letzten Ausstrahlung ist die PFD bzw. der jeweilige Sender berechtigt, die Sendeunterlagen zu vernichten. Unterlagen, die nicht Eigentum der PFD bzw. des Senders sind, lagern auf Gefahr des Eigentümers. Die Rücksendung erfolgt nur auf Verlangen des Auftraggebers. Die PFD, die Sender bzw. die Programmanbieter können Mitschnitte der ausgestrahlten Werbespots bzw. des jeweiligen Werbeblocks dem Auftraggeber und anderen Kunden überlassen. Die PFD weist die Kunden bzw. den Auftraggeber darauf hin, dass eine weitergehende Nutzung nicht erlaubt ist.

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Aufträge werden grundsätzlich als für den Kunden verpflichtende Festaufträge angenommen. In besonders begründeten Fällen kann die PFD sich mit einer Stornierung einverstanden erklären, wenn ein entsprechender Antrag 3 Wochen vor dem ersten Ausstrahlungstermin schriftlich bei der PFD eingegangen ist. Stimmt die PFD einer Stornierung oder Verschiebung kurzfristig zu, kann sie 50% des stornierten oder verschobenen Auftragswertes in Rechnung stellen. Das Gesamtvolumen bleibt davon unberührt.

9

Abschlüsse werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste innerhalb eines Jahres abgewickelt. Hiervon sind Sonderwerbeformen und deren Sekundenkontingente sowie Werbeschaltungen zu vergünstigten Konditionen ausgeschlossen. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Rechnungserstellung erfolgt wöchentlich. Bei Aufträgen mit einem Volumen von mehr als 5 Werbespots / übrige Sonderwerbeformen behält sich der Sender vor, eine Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtbetrages bei Auftragserteilung zu verlangen. Rechnungen für Werbesendungen, die den Auftragszeitraum einer Woche überschreiten, werden als Sammelrechnung pro Monat nach der letzten Ausstrahlung für den gesamten Kalendermonat erstellt. Sie werden fällig netto, ohne Abzug, 14 Tage nach Rechnungslegung. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung, eingehend bei der PFD oder bei Bankeinzug, werden 2% Skonto gewährt. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden dem Auftraggeber bankübliche Verzugszinsen sowie die Einzugskosten berechnet. Die PFD behält sich für diesen Fall vor, die weitere Durchführung des Werbefunkauftrages zurückzustellen sowie den ihr durch die Rückstellung entstehenden Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 3 Bankarbeitstage verkürzt. Der Auftraggeber sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die PFD verursacht wurde. Durch die Zurückstellung der Ausstrahlung entsteht dem Auftraggeber kein Ersatzanspruch. Darüber hinaus ist die PFD berechtigt, während oder vor der Laufzeit des Werbefunkauftrages, das Erscheinen des Werbespots oder weiterer Werbespots von der Vorauszahlung der gesamten Auftragssumme abhängig zu machen. Die Spots werden grundsätzlich effektiv abgerechnet, d.h. sollte die Spotlänge nach Erstellung des Auftrages länger als bereits eingebucht sein, werden die entsprechenden Sekunden nachberechnet. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Kombi-Rabatte werden nur gewährt, wenn mehr als ein Sender in der gleichen Stunde, am gleichen Tag, mit gleicher Spotlänge und dem gleichen Kunden belegt werden.

10

Die Haftung der PFD für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haftet die PFD für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers resultieren, haftet die PFD aber nur den typischerweise entstehenden Schaden.

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Tarifänderungen werden mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten dem Auftraggeber bekanntgegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der geänderten Preisinformation vom Vertrag mit Wirkung für die Zukunft zurücktreten. Er hat dies jedoch gegenüber der PFD unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich mitzuteilen. Mit Inkrafttreten einer neuen Preisliste verlieren alle bisherigen Preislisten ihre Gültigkeit.

12

Auf die jeweils gültigen Preise gewährt die PFD bei der Rechnungslegung Nachlässe bezogen auf das Kalenderjahr laut Rabattstaffel gemäß dem vereinbarten Auftragsvolumen. Sie werden spätestens bei Beendigung des Kalenderjahres rückwirkend entsprechend der tatsächlich abgenommenen Sendezeit abgerechnet. Ausgeschlossen hiervon sind Sonderwerbeformen und deren Sekundenkontingente sowie Werbeschaltungen zu vergünstigten Konditionen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sofern Audiospots als Pre- oder In-Stream-Spots in Webchannels oder Simulcast ausgestrahlt werden, berechnet sich der Einschaltpreis nach ausgelieferte Kontakte. Die maximale Länge für diesen Spot beträgt 30 Sekunden. Umsätze aus Aufträgen verschiedener Unternehmen gelten als Umsätze eines einzigen Werbetreibenden, wenn und soweit: eine aktuelle Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde über die steuerliche Organschaft vorliegt oder eine aktuelle Bescheinigung eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers darüber vorliegt, dass zwischen den in Betracht kommenden Unternehmen eine Beziehung im Sinne des § 290 Abs. 1, 2 HGB besteht bzw. sie einen Gleichordnungskonzern bilden. Dabei sind die Rechtsform sowie der Sitz (In- und Ausland) der beteiligten Unternehmen ohne Bedeutung. Änderungen der Organschaft im Vertragsjahr werden bei der Rabattierung durch anteilige Berechnung berücksichtigt.

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Agenturprovisionen: Werbeagenturen oder Werbungsmittler erhalten, sofern sie ihren Auftraggeber werblich beraten und eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können, eine Agenturvergütung in Höhe von 15% auf den Netto-Netto-Betrag nach Abzug von Kombi-, Mengen- und/oder Sonderrabatten und vor der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Rabatte werden nur einzelkundenbezogen bzw. per Einzelkunde der Agentur gewährt. Die Agenturen und Werbungsmittler verpflichten sich, ihre Kunden über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Einschaltpreise (ohne Spotproduktions- und weitere Nebenkosten) und Rabatte der Sender in Kenntnis zu setzen sowie in ihren Rechnungen die gewährten Rabatte auszuweisen.

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Die der PFD zur Verfügung gestellten Kundendaten werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zum Datenschutz ausschließlich für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge erhoben, verarbeitet und gespeichert. Der Auftraggeber willigt gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen in eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der übermittelten und zur Verfügung gestellten Daten durch die PFD ein.

15

Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Düsseldorf. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Teile unberührt; anstelle des unwirksamen Teils soll eine angemessene Regelung treten, die dem verfolgten Zweck soweit wie möglich entspricht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Tonstudio

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Vertragsbeziehungen zwischen der Lokalradio Kreis Neuss GmbH & Co. KG (nachfolgend "Auftragnehmer") und ihren Vertragspartnern hinsichtlich des Auftrags zur Produktion eines Radiospots. Für alle Aufträge gelten ausschließlich die AGB des Auftragnehmers. Die AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die vorliegenden AGB jederzeit unter Wahrung einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen für die Zukunft zu ändern. Die Ankündigung erfolgt durch Veröffentlichung der geänderten auf der Webseite des Auftragnehmers. Widerspricht der Nutzer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung, so gelten die Nutzungsbedingungen als angenommen.

2. Zustandekommen des Auftrags

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, d.h. nicht bindend und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen. Der Auftrag kommt ausschließlich durch Versenden der Auftragsbestätigung an den Auftragnehmer (Auftragsbestätigung per E-Mail) zustande. Für Auftragnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, besteht kein Widerrufsrecht gemäß § 355 ff. BGB

3. Leistungsumfang/Vergütung

Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Nachträgliche Spotänderungen aufgrund von Änderungs- bzw. Ergänzungswünschen des Auftraggebers sind kostenpflichtig. Hierzu sollen insbesondere solche nachträglichen Spotänderungen, die eine erneute Buchung des oder der Sprecher erfordern. Der Auftragnehmer darf die ihm obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen.

4. Urheberrechtliche Nutzungsrechte/Leistungsschutzrechte

Dem Auftragnehmer steht das Urheberrecht an allen von uns erstellten Medien nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an dem vom Auftragnehmer produzierten Radiospot für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem ersten Tag der Ausstrahlung des/der Spots. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung des produzierten Radiospots ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Agentur. Sind zur Erstellung oder Umsetzung des Radiospots Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z.B. Urheber-, GVL- oder GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird der Auftragnehmer die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die Werbemaßnahme (Radiospot) zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfangs. Sofern der Spot zu weiteren nicht dem Vertragszweck unterliegenden Werbemaßnahmen genutzt werden soll, muss der Auftraggeber die erforderlichen Nutzungs- oder Verwertungsrechte sowie Zustimmungen Dritter einholen und diese Kosten selbst tragen. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer darf die von ihr produzierten Werbespots zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung nutzen. Sofern der Auftraggeber hiermit nicht einverstanden ist, muss er dies dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen.

5. Berechnung von Entwürfen, Layouts und Grundkonzeptionen

Soweit der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Musteraufnahmen, Konzeptionsentwürfe, Entwürfe oder ähnliche Leistungen erbringt, sind diese vom Auftraggeber zu vergüten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass keine Auftragserteilung erfolgt. An vorgenannten vorläufigen Entwürfen, Mustern, Musteraufnahmen und Ähnlichem (sog. Grundkonzeption) erwirbt der Auftraggeber keinerlei Nutzungs- oder andere Rechte.

6. Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers abzunehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Auslieferung erklärt oder verweigert wird. Die Abnahme gilt zudem als erfolgt, wenn die Zahlung oder Nutzung des Werks erfolgt. Soweit auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen am Arbeitsergebnis vorgenommen werden, ist eine Korrekturstufe in der Vergütung beinhaltet. Weitergehende Änderungen erfolgen gemäß separater Kalkulation auf Kosten des Vertragspartners, es sei denn, das Arbeitsergebnis ist mangelbehaftet.

7. Rechnung, Preis, Zahlung, Zahlungsbedingungen

Der Auftragnehmer stellt die Leistungen nach Erbringung in Rechnung. Die Vergütung richtet sich nach dem in der Auftragsbestätigung genannten Produktionspreis. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind grundsätzlich ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig sofern in der Rechnung kein anderes Zahlungsziel genannt ist. Wird innerhalb dieser Frist nicht geleistet, sind mit Eintritt des Verzugs die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen. Zum Einzug der Forderung kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch ein SEPA Basismandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 5 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung wird auf 5 Tage verkürzt. Der Auftraggeber sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Rechnungsempfängers.

8. Pflichten des Auftraggebers

Die inhaltliche und rechtliche Prüfung des dem Auftragnehmer bereitzustellendem Produktionsmaterial obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Er ist hierfür allein verantwortlich und verpflichtet sorgfältig zu überprüfen, dass diese Daten nicht gegen presse-, werbe- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften sowie Vorschriften zum Jugendschutz verstoßen sowie durch den Radiospot keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen Kosten, die in Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, auf erste Aufforderung vollumfänglich frei. Der Auftragnehmer und der ausstrahlende Sender sind nicht verpflichtet die Daten vor Annahme des Auftrages anzusehen und zu prüfen; dies gilt insbesondere auch für etwaige Verweise innerhalb des Radiospots auf Webseiten, Telefonnummern und weitere Inhalte. Der Auftraggeber hat von ihm zur Verfügung zu stellendes Produktionsmaterial sowie weitere erforderliche Unterlagen dem Auftragnehmer unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer alle Informationen und neu hinzutretenden Umstände mit, die die Durchführung des Auftrages berühren. Für alle an den Auftragnehmer zu übermittelnden Daten trägt ungeachtet der gewählten Übermittlungsmethode das Übermittlungsrisiko der Auftraggeber. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung kann keine Gewähr übernommen werden. Bei Änderungswünschen nach Aufnahme der Produktion, die von dem ursprünglich vereinbarten Konzept abweichen, hat der Auftraggeber auch die bis dahin entstanden Produktionskosten zu tragen.

9. Zurückweisungsrecht

Der Auftragnehmer behält sich vor, vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material zurückzuweisen, wenn ein sachlicher Grund hierfür gegeben ist. Sachliche Gründe können u.a. Herkunft, Inhalt, Form, technische Qualität oder inhaltliche Gründe sein.

10. Lieferzeiten

Fertigstellungstermine bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Ist für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verschieben sich die vereinbarten Termine, um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Verzögerungen infolge von Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers oder bei Problemen mit Fremdleistungen verschieben den Liefer- oder Leistungstermin entsprechend. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer - auch innerhalb des Verzuges - die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und durch die dem Auftragnehmer die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie bspw. behördliche Maßnahmen, rechtmäßiger Streik oder Aussperrung. Dauert die Behinderung länger als eine Woche, so ist der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer aus diesen Gründen oder aufgrund des vom Auftraggeber erklärten Rücktritts von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

11. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn die Schäden bzw. die Aufwendungen auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen beruhen oder wenn sie durch leicht fahrlässige Verletzung einer verkehrswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung des Auftragnehmers in jedem Fall auf solch typische Schäden bzw. Aufwendungen oder einen solchen typischen Schadens- bzw. Aufwendungsumfang begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht oder wenn der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Allgemeines und Schlussbestimmungen

Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.